Internetrecht

Streitschlichtung

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Themenreihe Streitschlichtung - Teil 3 Der Link zur OS-Plattform

Um Verbrauchern Alternativen zu kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten schmackhaft zu machen, hat die ODR-Verordnung (engl. für „online dispute resolution“) seit dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht eingeführt.

Nur, wer alternative Formen der Streitbeilegung kennt, kann sie auch für sich in der Praxis nutzen. Unternehmer werden daher seit dem 09.01.2016 aktiv als „Botschafter“ für die alternative Streitbeilegung eingesetzt.

Auf jeder Webseite, über die über die Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern geschlossen werden, muss sich ein Hinweis auf die neue Plattform zur Online-Streitbeilegung (sog. „OS-Plattform“) befinden. Unklar war aber lange Zeit, welcher Link tatsächlich zur OS-Plattform führt.

EU-Kommission hat frühzeitige Information verschlafen

Dass ab dem 09.01.2016 ein entsprechender Link zur neuen OS-Plattform auf jede Webseite gehört, auf der Kauf- oder Dienstleistungsverträge geschlossen werden, ist nichts Neues. Wie dieser Link konkret aussehen wird, regelte die ODR-Verordnung jedoch nicht explizit. Der entsprechende Link zur „OS-Plattform“ ist in der Verordnung nicht genannt. Artikel 5 Absatz 3 der ODR-Verordnung regelt aber, dass die „OS-Plattform“ über das Portal „Ihr Europa“ erreichbar sein wird:

„Die Kommission macht die OS-Plattform gegebenenfalls über ihre Websites, auf denen sie Informationen für die Bürger und Unternehmen der Union veröffentlicht, und insbesondere über das Portal „Ihr Europa“, das sie gemäß dem Beschluss 2004/387/EG eingerichtet hat, zugänglich.“

Auch die EU-Kommission selbst brachte bis zur letzten Minute kein Licht ins Dunkel. Online-Händler in Europa mit ausreichender Vorlaufzeit über den künftigen Link zu benachrichtigen, hat die EU-Kommission daher in diesem Fall versäumt.

Auch die nationalen Gesetzgeber, unter anderem aus Deutschland, waren nicht ganz unbeteiligt an der Verzögerung. Hintergrund ist, dass die ODR-Verordnung in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der ADR-Richtlinie durch das deutsche Verbraucherstreitbeilegungsgesetz steht. Eine Übersicht über das Zusammenspiel der Regelwerke haben wir bereits an dieser Stelle gegeben. Die Umsetzung der ADR-Richtlinie in Deutschland steht kurz bevor, am 29.01.2016 steht das Gesetz auf der Tagesordnung des Bundesrates.

Das für die Errichtung der nationalen AS-Stellen notwendige Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist bislang in Deutschland nicht umgesetzt. Wir haben bereits in Teil 1 unserer Themenreihe auf diesen Umstand hingewiesen.

Endgültiger Link nunmehr von EU-Kommission bestätigt

Spekulationen über den künftigen Link zur OS-Plattform gab es im Internet zwar zu Hauf. Die bis dato kursierenden Links zur ODR-Verordnung waren von der EU-Kommission jedoch nicht offiziell bestätigt worden. Bis zur endgültigen Bestätigung durch die EU-Kommission war daher nicht sicher, welcher Link zur Erfüllung der neuen Informationspflichten verwendet werden kann. Der Händlerbund hat sich daher zur Absicherung seiner Mitglieder entschieden, zunächst einen Link zur Verfügung zu stellen, der entsprechend dem Wortlaut der ODR-Verordnung zum Portal „Ihr Europa“ führt.

Zwischenzeitlich hat die EU-Kommission den endgültigen Link zur OS-Plattform bekannt gegeben. Olivier Micol, in der Kommission zuständig für die ODR-Verordnung, bestätigte dem Händlerbund, dass die OS-Plattform am 15.02.2016 ihre Dienste endgültig aufnehmen wird und mit den nationalen AS-Stellen operieren wird, die der EU-Kommission bis dato gemeldet wurden.

Alle betroffenen Händlerbund-Mitglieder wurden entsprechend benachrichtigt.

Fazit

Mangels der eingerichteten deutschen AS-Stellen wird die OS-Plattform ihre Dienste am 15.02.2016 mit den bereits vorhandenen und bekanntgegebenen nationalen Schlichtungsstellen anderer Mitgliedstaaten aufnehmen.

Wenn die OS-Plattform ihren Betrieb an dieser Stelle (http://ec.europa.eu/odr) aufnimmt, haben Verbraucher und Unternehmer Zugriff auf deren Dienste. Auch über das Portal „Ihr Europa“ wird ein Verweis zur neuen Plattform führen.


Themenreihe Streitschlichtung - Teil 4 FAQ zur ODR-Verordnung

Mit einem einfachen Mausklick Rechtsstreitigkeiten online erledigen. Wenn es nach der Europäischen Kommission geht, ist diese Idee längt keine Zukunftsmusik mehr. Hierfür wird es eine eigene Plattform geben, auf die seit dem Stichtag (09. Januar) auch in jedem Online-Shop und auf jedem Online-Marktplatz hingewiesen werden muss. Die neue Informationspflicht bereitet jedoch immer noch vielen Händlern Probleme. Wir beantworten nachfolgend die wichtigsten und häufigsten Fragen.

Ich verkaufe nur an Unternehmer (B2B). Bin ich von der neuen Informationspflicht betroffen?

Nein, die Informationspflichten der ODR-Verordnung haben nur Online-Händler (in den jeweiligen Shops) zu erteilen, die Online-Kaufverträge bzw. Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Die neu errichtete Plattform zur Online-Streitbeilegung ist nicht nutzbar für Streitigkeiten im B2B-Bereich. Entsprechende Informationspflichten entfallen daher für B2B-Shops.

Ich versende nur innerhalb Deutschlands. Bin ich von der neuen Informationspflicht betroffen?

Ja, die Nutzung der OS-Plattform steht allen Verbrauchern und Unternehmern offen, die online einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag geschlossen haben. Die beiden Parteien müssen nicht notwendigerweise in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sein. Obwohl insbesondere Verbraucher und Unternehmer, die grenzübergreifende Online-Rechtsgeschäfte durchführen, Nutzen aus der OS-Plattform ziehen werden, gilt die Verordnung samt Informationspflichten auch für inländische Online-Rechtsgeschäfte.

Gibt es eine Ausnahme für Kleinunternehmer?

Nein, eine Ausnahme, nach der Kleinunternehmer von der Informationspflicht ausgenommen sind, gibt es nach der ODR-Verordnung nicht.

Wie erfülle ich die neuen Informationspflichten?

In der EU niedergelassene Unternehmer, die online Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge eingehen, stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. Wir empfehlen daher, den Hinweistext samt Link in die AGB und Kundeninformationen aufzunehmen und außerdem unterhalb des Impressums zu ergänzen.

Bin ich gezwungen, mich an einem Streit über die OS-Plattform zu beteiligen?

Online-Händler müssen auf ihren Webseiten, auf denen sie Verträge schließen, über die OS-Plattform informieren. Nach Eingang eines vollständig ausgefüllten Beschwerdeformulars übermittelt die OS-Plattform dem Unternehmer die Beschwerde sowie die Aufforderung, innerhalb von zehn Kalendertagen anzugeben, ob er sich verpflichtet hat, eine Verbraucherstreitbeilegungsstelle (AS-Stelle) für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen bzw. ob er bereit ist, eine AS-Stelle zu nutzen.

Eine Pflicht zum „Mitmachen“ gibt es daher keine. Die Europäische Kommission sieht in der Nutzung einer solchen Plattform, bei der mit wenigen Mausklicks Streitigkeiten einfach und kostengünstig erledigt werden können, jedoch eine echte Chance. Und das sollten auch Unternehmer für sich in Erwägung ziehen. Zumal der Eindruck, den ein Online-Händler mit der Ablehnung eines solchen Verfahrens beim Verbraucher hinterlässt, nicht der beste sein dürfte

Quelle: https://www.onlinehaendler-news.de/recht.

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